Ausbildungsrichtlinien
1. Mindestalter
Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung (nichtmotorisierte Luftsportgeräte) beträgt 14 Jahre mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten. Die Scheinerteilung erfolgt frühestens mit Erreichen des 16. Lebensjahres. Voraussetzung zur Teilnahme ist eine gesunde körperliche Verfassung.
2. Grundausbildung
Die Grundausbildung umfasst in der Praxis Vorbereitungs-, Start-, Steuer- und Landeübungen, mind. 10 Übungen mit aufgezogenem Schirm (Groundhandling, Startabbruch) sowie mind. 15 Alleinflüge in Übungsgeländen mit einem Höhenunterschied von 30 – 100 Metern. Dazu gehören weiterhin 5 Partnerchecks.
Die Anzahl der Laufübungen vor den ersten Flügen (ca. 20) liegt im Ermessen des Fluglehrers.
Die Grundausbildung kann, mit Ausnahme der Laufübungen, vollständig an der Winde erfolgen, wenn für den A- Schein die Startart „Windenschleppstart“ angestrebt wird.
Die Theorieausbildung umfasst 5 Unterrichtsstunden in den Fächern Technik, Verhalten in besonderen Fällen, Meteorologie und Luftrecht, welche ganz oder teilweise auch im Gelände absolviert werden können.
3. Lernausweis (L-Schein)
Nach abgeschlossener Grundausbildung kann die Flugschule dem Schüler den Lernausweis (L-Schein) erteilen. Dieser berechtigt zum selbstständigen Fliegen in dem Übungsgelände, in welchem die Ausbildung erfolgt ist, bis zu einem Höhenunterschied von 200 Metern, mit Flugauftrag der Flugschule. Der Lernausweis ist 36 Monate gültig.
4. Theorieausbildung A-Schein
Die Theorieausbildung für den Beschränkten Luftfahrerschein (A-Schein) umfasst 20 Unterrichtsstunden in den Fächern Luftrecht, Meteorologie, Technik/Aerodynamik und Flugpraxis/Verhalten in besonderen Fällen.
5. Schulungsbestätigung (D-Schein)
Nach abgeschlossener Grundausbildung, abgeschlossener A-Schein-Theorieausbildung sowie mindestens 25 Höhenflügen über 300 Meter kann die Flugschule dem Schüler eine Schulungsbestätigung erteilen. Diese berechtigt zum Fliegen in dem Übungsgelände, in welchem die Höhenflugausbildung erfolgte, mit Flugauftrag der Flugschule. Für die Berechtigung in weiteren Übungsgeländen ist der Flugschüler dort während mindestens 5 Höhenflügen unter Aufsicht eines Fluglehrers einzuweisen. Die Schulungsbestätigung ist 36 Monate gültig.
Eine Schulungsbestätigung (D-Schein) kann auch für die Startart „Windenschlepp“ erteilt werden. Dazu ist zusätzlich die Theorieausbildung zur Winde einschließlich flugschulinternen Leistungsnachweises erforderlich.
5. Beschränkter Luftfahrerschein (A-Schein)
Der beschränkte Luftfahrerschein erfordert nach der Grundausbildung und dem Theoriekurs 40 Höhenflüge als Alleinflüge mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 Metern (die D-Schein-Flüge werden angerechnet!), davon mindestens 15 mit mehr als 500 Meter Höhendifferenz (bei Windenschlepp 300 Meter). Mindestens 25 Höhenflüge müssen unter Fluglehreraufsicht erfolgen, 15 können mit Flugauftrag durchgeführt werden.
Als Höhenflüge gelten Flüge über 300 Meter Höhendifferenz oder Flüge in niedrigeren Fluggeländen, wenn die Höhe das Erfliegen des A-Schein-Prüfungsprogramms (Leitlinienacht, Ohren anlegen, Klapper, Landeeinteilung) erlaubt.
Maximal 5 Höhenflüge können mit dem Fluglehrer im Doppelsitzer durchgeführt werden.
Neben den Grundelementen wie Kurven- und Vollkreisfliegen, Nicken und Rollen, Landeeinteilung und Landung zählen Ohren- Anlegen, beschleunigtes Fliegen, gehaltene Klapper (30-50 %) sowie Vorwärts- und Rückwärtsaufziehen zu den verbindlichen Flugaufgaben. Vor dem ersten Höhenflug hat in der Gurtzeugaufhängung die korrekte individuelle Gurtzeug- und Beschleunigereinstellung sowie das mind. einmalige Auslösen und Werfen des Rettungsgerätes zu erfolgen.
Es ist eine theoretische und eine praktische Prüfung vor einem DHV-Prüfer abzulegen, grundsätzlich zuerst die theoretische. Sie erfolgt schriftlich nach dem Multiple-Choice-Verfahren, ab 2020 nur noch online Die praktische Prüfung wird zuerst flugschulintern vor dem eigenen Fluglehrer absolviert und dokumentiert, erst danach von einem externen DHV-Prüfer. Sie umfasst einen vorschriftsmäßigen Vorwärts- oder Rückwärtsaufziehstart, eine Leitlinienacht in max. 30 sec., das Ohrenanlegen mit Beschleuniger und 90° Richtungsänderung mit Gewichtsverlagerung und eine gestandene Landung im ausgewiesenen Landesektor 60 x 60 m. Alternativ kann statt des Manövers Ohrenanlegen ein gezogener und gehaltener 30 – 50 %-iger Klapper mit Richtungsstabilisierung demonstriert werden. In Grenzfällen kann der Prüfungsleiter die Möglichkeit eines Nachfluges einräumen. Zwischen theoretischer und praktischer Prüfung darf ein Zeitraum von max. 36 Monaten verstreichen.
Startarten: Der beschränkte Luftfahrerschein kann „startartbezogen“ erworben werden.
- mit Hangstart
- mit Windenschleppstart
Die Berechtigung beschränkt sich dabei auf die eingetragenen Startarten.
Zur Eintragung einer anderen Startart sind als Einweisung erforderlich:
- bei Hangstart: mindestens 20 Starts, davon mindestens 10 bei Flügen über 500 Meter Höhenunterschied unter Fluglehreraufsicht und eine theoretische Ausbildung.
- bei Windenschleppstart: mindestens 20 Starts, davon mind. 10 > 200 m und 10 Startleitungen unter Fluglehreraufsicht und eine theoretische Ausbildung.
Die Prüfung zur jeweils anderen Startart bei bereits vorhandenem A-Schein erfolgt durch einen flugschulinternen Leistungsnachweis in Theorie und Praxis. Dabei ist es möglich, die Windenschleppstartberechtigung bereits vor dem Erwerb des A-Scheines in der Startart Hangstart durch eine flugschulinterne Prüfung , also im Rahmen der allgemeinen A-Schein-Ausbildung, zu erwerben.
6. Unbeschränkter Luftfahrerschein (B- Schein)
- Eingangsvoraussetzungen: 20 Höhenflüge, davon mindestens 10 mit einer Flugdauer von mehr als 30 Minuten. Diese Flüge müssen auf mind. 2 verschiedenen Geländen stattfinden und von einer Flugschule bestätigt werden. Mit der B-Schein-Ausbildung kann sofort nach Erwerb des A-Scheins begonnen werden.
- Theoretische Ausbildung: 15 Unterrichtsstunden in den Fächern Flugpraxis, Luftrecht, Navigation und Meteorologie mit Prüfung bei einem DHV-Prüfer analog der A-Schein-Prüfung.
- Praktische Ausbildung: unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers werden folgende Ausbildungsinhalte vermittelt und Manöver geflogen:
-
- Übungen zum „aktiven Fliegen“ (Rollen und stabilisieren, Nicken und stabilisieren, schnelle Acht unter 25 Sekunden ohne starkes Pendeln)
- Seitliches Einklappen bis 50% der Eintrittskante, Gegensteuern und Öffnen
- Schnellabstieg (Ohrenanlegen mit Beschleunigen, optional B- Stall und Einleitung Steilspirale)
- Landen auf kleiner Fläche, Starkwindlandung, Hanglandung
- Technik des Streckenfliegens (Aufwindsuche, Zentriertechniken, Startüberhöhung erfliegen, kleine Strecken im Gleitwinkelbereich unter Berücksichtigung von Fixpunkten und Leitlinien erfliegen, Wechsel der Aufwindquellen, Talquerung)
- Rettungsgerätetraining („Trockenübung“ im Klettergarten oder in der Turnhalle)
Der schriftliche Nachweis (Ausbildungszeugnis, Teilnahmezertifikat) einer Teilnahme an Fortbildungskursen (Performance-, Sicherheits-, Flugtechnik-, Thermik-, Streckenflugtraining) in einer berechtigten Flugschule innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der Überlandausbildung, kann auf die Praxisausbildung ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn die absolvierten Ausbildungsinhalte mindestens den Anforderungen dieses Lehrplanes entsprechen.
Praxisprüfung: Streckenflug von mind. 15 XC-km und mind. 500 m kumuliertem Höhengewinn, aufgezeichnet mit GPS und bestätigt durch den Fluglehrer.
Auch der unbeschränkte Luftfahrerschein kann startartbezogen erworben werden.
7. Passagierflugberechtigung
- Eingangsvoraussetzungen: 2 Jahr A-Schein, Flugbuchnachweis 200 Höhenflüge, praktischer Eingangstest in einer berechtigten Flugschule.
- Ausbildung: 5 doppelsitzige Höhenflüge mit einem Fluglehrer, 10 doppelsitzige Höhenflüge unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers in der jeweiligen Startart, 30 doppelsitzige Höhenflüge mit Scheininhabern als Fluggästen im Flugauftrag der Flugschule. Diese Flüge müssen von einem Fluglehrer bestätigt werden.
- Prüfung: Theorie- und Praxisprüfung analog A-Schein-Prüfung
Auch die Passagierflugausbildung kann startartbezogen erworben werden.
8. Fluglehrer
- Eingangsvoraussetzungen: 2 Jahre A-Schein, B-Schein, 200 Höhenflüge, praktischer und theoretischer Auswahltest.
- Fluglehrerassistentenlehrgang: 14-tägiger Lehrgang des DHV bzw. ÖAeC
- Praktikum: mind. 90 Tagen praktische Tätigkeit als Fluglehrerassistent, davon können maximal 30 Tage als Vorpraktikum, also bereits vor dem Assistentenlehrgang, absolviert werden.
- Refresher-Lehrgang: 1-wöchiger Lehrgang beim DHV bzw. ÖAeC mit abschließender Lehrprobe
- Fluglehrerfortbildung: Zur Verlängerung der Fluglehrerberechtigung ist die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang alle 3 Jahre (bisher alle 2 Jahre) erforderlich.
9. Windenführer
Die Windenführer- Einweisung erfolgt durch Windenfachlehrer sowie durch „Einweisungsberechtigte Windenführer (EWF)“. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung in den Fächern Luftrecht, Technik und Verhalten in besonderen Fällen sowie einen praktischen Ausbildungsteil mit mindestens 60 Windenschlepps. Die Einweisung endet mit einem schriftlichen Leistungsnachweis. Nach 250 Windenschlepps in den letzten 36 Monaten gilt der Windenführer als „Erfahrener Windenführer“ und besitzt damit die Voraussetzung zur Ausbildung als EWF.
10. Flugpraxis
Gleitschirm- und Hängegleiterpiloten haben für ausreichend fliegerische Praxis eigenverantwortlich zu sorgen. Sollten berechtigte Zweifel an diesem Kriterium bestehen (z.B. nach Schwangerschaft, längerer Krankheit, Auslandseinsatz o.ä.), so ist ein Überprüfungsflug in einer Flugschule durchzuführen. Dabei kann eine Nachschulung in Theorie und/oder Praxis angeordnet werden. Der Nachweis erfolgt durch Eintrag in das Flugbuch mit Bestätigung einer Flugschule oder eines Fluglehrers, Prüfers oder Beauftragten für Luftaufsicht.
Überprüfungsflüge für Passagierflugberechtigungen müssen aller 3 Jahre vor einem Fluglehrer mit Tandemausbildungsberechtigung durchgeführt werden.
11. Erleichterungen
Vom Hängegleiter- zum Gleitschirmpiloten: Grundausbildung + 15 Höhenflüge unter Fluglehreraufsicht in der für das Hängegleiten bereits eingetragenen Startart. Die Theorieausbildung verringert sich auf die Sachgebiete Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik, Verhalten in besonderen Fällen, Aerodynamik.
Für die Eintragung zusätzlicher Startarten verringern sich die Mindeststartzahlen auf die Hälfte. Inhaber des B-Scheins für Hängegleiter sind von der theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung für den B-Schein für Gleitschirmpiloten befreit. Für die Passagierflugberechtigung verringern sich die Mindeststartzahlen in der jeweiligen Startart auf die Hälfte.
Vom Segelflieger/UL-Flieger zum Gleitschirmpiloten: Keine Theorieausbildung und -prüfung für B-Schein erforderlich.
Für Inhaber des Sonderpilotenscheins (Österreich): uneingeschränkte Anerkennung auf die entsprechende deutsche Ausbildungsstufe