Ausbildungsrichtlinien
Mindestalter
Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung (nichtmotorisierte Luftsportgeräte) beträgt 14 Jahre mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten. Die Scheinerteilung erfolgt frühestens mit Erreichen des 16. Lebensjahres. Voraussetzung zur Teilnahme ist eine gesunde körperliche Verfassung.
Grundausbildung
Die Grundausbildung umfasst in der Praxis Vorbereitungs-, Start-, Steuer- und Landeübungen, mind. 10 Übungen mit aufgezogenem Schirm (Groundhandling, Startabbruch) sowie mind. 15 Alleinflüge in Übungsgeländen mit einem Höhenunterschied von 30 – 100 Metern. Ziel ist es, im eingewiesenen Übungsgelände selbständig bei ruhigen Wetterbedingungen zu starten, im sicheren Geschwindigkeitsbereich geradeaus zu fliegen, Richtungskorrekturen bis 90° vorzunehmen und sturzfrei im markierten Bereich zu landen. Weiterhin sind 5 Partnerchecks durchzuführen.
Die Anzahl der Laufübungen vor den ersten Flügen liegt im Ermessen des Fluglehrers.
Die Theorieausbildung umfasst 5 Unterrichtsstunden in den Fächern Technik, Verhalten in besonderen Fällen, Meteorologie und Luftrecht, welche ganz oder teilweise auch im Gelände absolviert werden können.
Lernausweis (L-Schein)
Nach abgeschlossener Grundausbildung kann die Flugschule dem Schüler den Lernausweis (L-Schein) erteilen. Dieser berechtigt zum selbstständigen Fliegen in dem Übungsgelände, in welchem die Ausbildung erfolgt ist, mit Flugauftrag der Flugschule. Der Lernausweis ist 36 Monate gültig.
Theorieausbildung A-Schein
Die Theorieausbildung für den Beschränkten Luftfahrerschein (A-Schein) umfasst 20 Unterrichtsstunden in den Fächern Luftrecht, Meteorologie, Technik/Aerodynamik und Flugpraxis/Verhalten in besonderen Fällen sowie menschliche Leistungsfähigkeit.
Beschränkter Luftfahrerschein (A-Schein)
In der Höhenflugausbildung werden Starts, Flugübungen und Manöver, sowie Landeeinteilung und Landung bis zur sicheren Beherrschung trainiert.
Es gelten folgende Mindest-Anforderungen:
• Höhenflüge an mindestens 2 Fluggeländen (unterschiedliche Start- und Landeplätze), auf jedem Gelände mindestens 5 Flüge, bei weiteren Geländen gilt keine Mindestzahl.
• 40 Starts bei Höhenflügen.
• 40 vollständige Landeeinteilungen und Landungen bei Höhenflügen.
• Ein geflogener Höhenunterschied von insgesamt mindestens 18.000 Höhenmetern bei Ausbildung in Hangstart oder kombinierter Ausbildung Hangstart/Windenschleppstart, bzw. 10.000 Höhenmetern bei Ausbildung in Windenschleppstart.
• Bei kombinierter Ausbildung sind mind. 6000 m beim Hangstart und mind. 4000 m beim Windenschleppstart abzufliegen.
• Alle nachfolgend aufgeführten Manöver und Flugübungen müssen bis zur ausreichenden Beherrschung trainiert werden. Das Training muss oberhalb der Sicherheits-Mindesthöhe von 150 m über Grund erfolgen: Ohrenanlegen-Beschleunigen-90°-Kurve, seitlicher Einklapper mit Stabilisierung, Leitlinienacht, Nicken und Abfangen, Rollen und Stabilisieren, optionales Manöver B-Stall.
Als Höhenflüge gelten Flüge über 100 Meter Höhendifferenz.
Aufwind-Flüge können wie folgt angerechnet werden:
Mindestens 15 Minuten Aufwind-Flugzeit: 500 zusätzliche Höhenmeter
Mindestens 30 Minuten Aufwind-Flugzeit: 1000 zusätzliche Höhenmeter
Zur Anrechnung kann Aufwind-Flugzeit bei max. 5 Höhenflügen kommen.
Es zählt die Flugzeit im Aufwind, ohne die Gleit-Flugzeit am jeweiligen Gelände.
Maximal 5 Höhenflüge können mit dem Fluglehrer im Doppelsitzer durchgeführt werden.
Neben den Grundelementen wie Kurven- und Vollkreisfliegen, Nicken und Rollen, Landeeinteilung und Landung zählen Ohren- Anlegen, beschleunigtes Fliegen, gehaltene Klapper (30-50 %) sowie Vorwärts- und Rückwärtsaufziehen zu den verbindlichen Flugaufgaben. Vor dem ersten Höhenflug hat in der Gurtzeugaufhängung die korrekte individuelle Gurtzeug- und Beschleunigereinstellung sowie das mind. einmalige Auslösen und Werfen des Rettungsgerätes zu erfolgen.
Es ist eine theoretische und eine praktische Prüfung vor einem DHV-Prüfer abzulegen, grundsätzlich zuerst die theoretische. Sie erfolgt online nach dem Multiple-Choice-Verfahren. Die praktische Prüfung wird zuerst flugschulintern vor dem eigenen Fluglehrer absolviert und dokumentiert, erst danach von einem externen DHV-Prüfer. Sie umfasst einen vorschriftsmäßigen Vorwärts- oder Rückwärtsaufziehstart, eine Leitlinienacht in max. 30 sec., das Ohrenanlegen mit Beschleuniger und 90° Richtungsänderung mit Gewichtsverlagerung und eine gestandene Landung im ausgewiesenen Landesektor 60 x 60 m. Alternativ kann statt des Manövers Ohrenanlegen ein gezogener und gehaltener 30 – 50 %-iger Klapper mit Richtungsstabilisierung demonstriert werden. In Grenzfällen kann der Prüfungsleiter die Möglichkeit eines Nachfluges einräumen. Zwischen theoretischer und praktischer Prüfung darf ein Zeitraum von max. 36 Monaten verstreichen.
Startarten: Der beschränkte Luftfahrerschein kann „startartbezogen“ erworben werden.
– mit Hangstart
– mit Windenschleppstart
Die Berechtigung beschränkt sich dabei auf die eingetragenen Startarten.
Zur Eintragung einer anderen Startart bei bereits vorhandenem A-Schein sind als Einweisung erforderlich:
– bei Hangstart: mindestens 20 Starts mit mind. 6000 Höhenmetern unter Fluglehreraufsicht und eine theoretische Ausbildung.
– bei Windenschleppstart: mindestens 20 Starts mit mind. 4000 Höhenmetern und 10 Startleitungen unter Fluglehreraufsicht und eine theoretische Ausbildung.
Die Prüfung zur jeweils anderen Startart bei bereits vorhandenem A-Schein erfolgt durch einen flugschulinternen Leistungsnachweis in Theorie und Praxis. Dabei ist es möglich, die Windenschleppstartberechtigung bereits vor dem Erwerb des A-Scheines in der Startart Hangstart durch eine flugschulinterne Prüfung , also im Rahmen der allgemeinen A-Schein-Ausbildung, zu erwerben.
Unbeschränkter Luftfahrerschein (B- Schein)
Eingangsvoraussetzungen: 20 Höhenflüge, davon mindestens 10 mit einer Flugdauer von mehr als 30 Minuten. Diese Flüge müssen auf mind. 2 verschiedenen Geländen stattfinden und von einer Flugschule bestätigt werden. Mit der B-Schein-Ausbildung kann sofort nach Erwerb des A-Scheins begonnen werden.
Theoretische Ausbildung: 15 Unterrichtsstunden in den Fächern Flugpraxis, Luftrecht, Navigation und Meteorologie mit Prüfung bei einem DHV-Prüfer analog der A-Schein-Prüfung.
Praktische Ausbildung: unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers werden folgende Ausbildungsinhalte vermittelt und Manöver geflogen:
- Übungen zum „aktiven Fliegen“ (Rollen und stabilisieren, Nicken und stabilisieren, schnelle Acht unter 25 Sekunden ohne starkes Pendeln)
- Seitliches Einklappen bis 50% der Eintrittskante, Gegensteuern und Öffnen
- Schnellabstieg (Ohrenanlegen mit Beschleunigen, optional B- Stall und Einleitung Steilspirale)
- Landen auf kleiner Fläche, Starkwindlandung, Hanglandung
- Technik des Streckenfliegens (Aufwindsuche, Zentriertechniken, Startüberhöhung erfliegen, kleine Strecken im Gleitwinkelbereich unter Berücksichtigung von Fixpunkten und Leitlinien erfliegen, Wechsel der Aufwindquellen, Talquerung)
- Rettungsgerätetraining („Trockenübung“ im Klettergarten oder in der Turnhalle)
Der schriftliche Nachweis (Ausbildungszeugnis, Teilnahmezertifikat) einer Teilnahme an Fortbildungskursen (Performance-, Sicherheits-, Flugtechnik-, Thermik-, Streckenflugtraining) in einer berechtigten Flugschule innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der Überlandausbildung, kann auf die Praxisausbildung ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn die absolvierten Ausbildungsinhalte mindestens den Anforderungen dieses Lehrplanes entsprechen.
Praxisprüfung: Streckenflug von mind. 15 XC-km und mind. 500 m kumuliertem Höhengewinn, aufgezeichnet mit GPS und bestätigt durch den Fluglehrer.
Auch der unbeschränkte Luftfahrerschein kann startartbezogen erworben werden.
Passagierflugberechtigung
Eingangsvoraussetzungen: 2 Jahr A-Schein, Flugbuchnachweis 200 Höhenflüge mit insgesamt 70.000 Höhenmetern bzw. 25 Flugstunden, praktischer Eingangstest in einer berechtigten Flugschule.
Ausbildung: Die praktische Ausbildung umfasst 40 Flüge (davon mindestens 30 Höhenflüge) die zusammen mit Passagieren durchgeführt werden, die eine Lizenz für Gleitschirmfliegen besitzen. Die 30 Höhenflüge müssen auf mindestens 2 verschiedenen Fluggeländen absolviert werden, mit einem Höhenunterschied von insgesamt mindestens 9000 Höhenmetern. Es sind Flüge mit mindestens 2 unterschiedlichen Passagieren nachzuweisen. Die Einweisung in die zweite Startart kann nicht auf die minimal erforderliche Fluganzahl angerechnet werden.
Die Voraussetzung für die Eintragung zusätzlicher Startarten zur Passagierberechtigung: ist, dass der Bewerber die betreffende Startart in seinem Luftfahrerschein für Alleinflug eingetragen hat und mindestens 50 Höhenflüge mit dieser Startart nachweisen kann. Die doppelsitzige Einweisung erfolgt durch mindestens 10 Starts bei Höhenflügen unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers, der die Passagierlehrberechtigung für die Startart besitzt.
Die Flugausbildung gliedert sich in:
• Mindestens ein erster Ausbildungsflug als Höhenflug zusammen mit einem berechtigten Fluglehrer als verantwortlichem Luftfahrzeugführer (Pilot).
• Grundausbildung mit mindestens 10 Flügen (30 -100 m Höhenunterschied) unter Fluglehreraufsicht mit den Ausbildungsinhalten nach Praxislehrplan Passagierflug.
• Höhenflugausbildung mit mindestens 15 Höhenflügen unter Fluglehreraufsicht mit den Ausbildungsinhalten nach Praxislehrplan Passagierflug.
• 15 Höhenflüge mit Flugauftrag der Flugschule oder unter Fluglehreraufsicht.
Prüfung: Theorie- und Praxisprüfung analog A-Schein-Prüfung
Auch die Passagierflugausbildung kann startartbezogen erworben werden.
Fluglehrer
Eingangsvoraussetzungen: 2 Jahre A-Schein, B-Schein, 200 Höhenflüge, praktischer und theoretischer Auswahltest.
Fluglehrerassistentenlehrgang: 14-tägiger Lehrgang des DHV bzw. ÖAeC
Praktikum: mind. 90 Tagen praktische Tätigkeit als Fluglehrerassistent, davon können maximal 30 Tage als Vorpraktikum, also bereits vor dem Assistentenlehrgang, absolviert werden.
Refresher-Lehrgang: 1-wöchiger Lehrgang beim DHV bzw. ÖAeC mit abschließender Lehrprobe
Fluglehrerfortbildung: Zur Verlängerung der Fluglehrerberechtigung ist die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang alle 3 Jahre (bisher alle 2 Jahre) erforderlich.
Windenführer
Die Windenführer- Einweisung erfolgt durch Windenfachlehrer sowie durch „Einweisungsberechtigte Windenführer (EWF)“. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung in den Fächern Luftrecht, Technik und Verhalten in besonderen Fällen sowie einen praktischen Ausbildungsteil mit mindestens 60 Windenschlepps. Die Einweisung endet mit einem schriftlichen Leistungsnachweis. Nach 250 Windenschlepps in den letzten 36 Monaten gilt der Windenführer als „Erfahrener Windenführer“ und besitzt damit die Voraussetzung zur Ausbildung als EWF.
Flugpraxis
Als Nachweis der ausreichenden fliegerischen Übung gemäß § 45 Abs. 4 LuftPersV für den beschränkten und den unbeschränkten Luftfahrerschein für Gleitsegelführer ist festgelegt, daß innerhalb der letzten 24 Monate, wahlweise
• entweder die Ausführung von 10 Flügen mit einem Gleitsegel in beliebiger, in der Lizenz eingetragenen Startart
• oder die Bestätigung des ausreichenden fliegerischen Könnens von einem Fluglehrer, Fluglehreranwärter oder Prüfer vorliegt.
Nach Ablauf der 24 Monate kann die fliegerische Übung ausschließlich durch eine Bestätigung des ausreichenden Könnens durch einen Fluglehrer, Fluglehreranwärter oder Prüfer nachgewiesen werden.
Gleitschirm- und Hängegleiterpiloten haben für ausreichend fliegerische Praxis eigenverantwortlich zu sorgen. Sollten berechtigte Zweifel an diesem Kriterium bestehen (z.B. nach Schwangerschaft, längerer Krankheit, Auslandseinsatz o.ä.), so ist ein Überprüfungsflug in einer Flugschule durchzuführen. Dabei kann eine Nachschulung in Theorie und/oder Praxis angeordnet werden. Der Nachweis erfolgt durch Eintrag in das Flugbuch mit Bestätigung einer Flugschule oder eines Fluglehrers, Prüfers oder Beauftragten für Luftaufsicht.
Überprüfungsflüge für Passagierflugberechtigungen müssen aller 3 Jahre vor einem Fluglehrer mit Tandemausbildungsberechtigung durchgeführt werden.
Erleichterungen
Vom Hängegleiter- zum Gleitschirmpiloten: Grundausbildung + 15 Höhenflüge unter Fluglehreraufsicht in der für das Hängegleiten bereits eingetragenen Startart. Die Theorieausbildung verringert sich auf die Sachgebiete Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik, Verhalten in besonderen Fällen, Aerodynamik.
Für die Eintragung zusätzlicher Startarten verringern sich die Mindeststartzahlen auf die Hälfte. Inhaber des B-Scheins für Hängegleiter sind von der theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung für den B-Schein für Gleitschirmpiloten befreit. Für die Passagierflugberechtigung verringern sich die Mindeststartzahlen in der jeweiligen Startart auf die Hälfte.
Vom Fallschirmspringer zum Gleitschirmpiloten: für Inhaber einer gültigen deutschen oder in Deutschland anerkannten Lizenz für Sprungfallschirmführer
• Die theoretische Ausbildung muss vollständig und in allen Sachgebieten durchgeführt werden.
Die praktische Ausbildung ist vollständig in einer Startart auszuführen und umfasst:umfasst:
• Grundausbildung
• Für die Höhenflugausbildung kann der Ausbildungsleiter die Anzahl der Höhenflüge auf minimal 15 und die zu fliegenden Höhenmeter auf minimal 6000 reduzieren, wenn das Erreichen der Lernziele gewährleistet ist.
• Für die Eintragung der zusätzlichen Startart gelten die gleichen Bestimmungen wie unter „A-Schein“ aufgeführt.
• Die Prüfung muss in Theorie und Praxis vor dem DHV vollständig absolviert werden.
Vom Segelflieger/UL-Flieger zum Gleitschirmpiloten: Keine Theorieausbildung und -prüfung für B-Schein erforderlich.
Für Inhaber des Sonderpilotenscheins (Österreich): uneingeschränkte Anerkennung auf die entsprechende deutsche Ausbildungsstufe